Allgemeine Reisebedingungen

All­ge­mei­ne Rei­se­be­din­gun­gen für Pau­schal­rei­sen von Bus- und Grup­pen­rei­se­ver­an­stal­tern für ab dem 01.07.2018 ab­ge­schlos­se­ne Pau­schal­rei­se­ver­träge

 

Über­sicht

  1. Ab­schluss des Pau­schal­rei­se­ver­trags
  2. Ver­mit­tel­te Leis­tun­gen – wei­te­re erst nach Be­ginn der Reise er­brach­te Leis­tun­gen
  3. Pass-, Visa- und ge­sund­heits­po­li­zei­li­che For­ma­litäten
  4. Zah­lun­gen
  5. Leis­tun­gen und Pflich­ten
  6. Un­er­heb­li­che und er­heb­li­che Leis­tungsände­run­gen
  7. Preis­erhöhung und Preis­sen­kung vor Rei­se­be­ginn
  8. Ver­tragsübert­ra­gung – Er­satz­rei­sen­de
  9. Rück­tritt des Rei­sen­den vor Rei­se­be­ginn – Nicht­an­tritt der Reise
  10. Um­bu­chun­gen und Ände­run­gen auf Ver­lan­gen des Rei­sen­den
  11. Rei­seab­bruch
  12. Kündi­gung bei schwe­rer Störung durch den Rei­sen­den – Mit­wir­kungs­pflich­ten
  13. Nich­ter­rei­chen der Min­dest­teil­neh­mer­zahl
  14. Rück­tritt des Ver­an­stal­ters bei un­ver­meid­ba­ren, außergewöhn­li­chen Umständen
  15. Rei­semängel, Rech­te und Ob­lie­gen­hei­ten des Rei­sen­den
  16. Haf­tungs­be­schränkung
  17. Verjährung – Gel­tend­ma­chung
  18. Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung und On­line-Streit­bei­le­gungs­platt­form

 

  1. Ab­schluss des Pau­schal­rei­se­ver­trags

1.1. Rei­se­an­mel­dun­gen können münd­lich, te­le­fo­nisch, durch E-Mail, SMS oder Fax er­fol­gen. Der Rei­se­ver­trag soll mit den For­mu­la­ren des Rei­se­ver­an­stal­ters (Rei­se­an­mel­dung und Rei­se­bestäti­gung) ein­sch­ließlich sämt­li­cher Ab­re­den, Ne­be­n­a­b­re­den und Vor­ga­ben des Rei­sen­den ge­schlos­sen wer­den. Bei Ver­trags­schluss erhält der Rei­sen­de durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Rei­se­bestäti­gung, die auch als Bestäti­gung des Ver­trags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB ent­spricht. Sind beide Teile bei Ver­trags­schluss an­we­send oder wird der Ver­trag außer­halb der Geschäftsräume des Ver­an­stal­ters ge­schlos­sen, so hat der Rei­sen­de An­spruch auf eine Bestäti­gung des Ver­trags in Pa­pier­form.

1.2. An die Rei­se­an­mel­dung ist der Rei­sen­de 10 Tage, bei Rei­se­an­mel­dung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, ge­bun­den. In­ner­halb die­ser Frist wird die Reise durch den Ver­an­stal­ter bestätigt.

1.3. Te­le­fo­nisch nimmt der Ver­an­stal­ter, wor­auf der Rei­sen­de ausdrück­lich hin­zu­wei­sen ist, le­dig­lich ver­bind­li­che Re­ser­vie­run­gen vor. Da­nach soll der Rei­se­ver­trag nach Ziff. 1.1. ge­schlos­sen wer­den.

1.4. Eine von der Rei­se­an­mel­dung ab­wei­chen­de oder nicht recht­zei­ti­ge Rei­se­bestäti­gung ist ein neuer Ver­trags­an­trag, an den der Ver­an­stal­ter 10 Tage ge­bun­den ist und den der Rei­sen­de in­ner­halb die­ser Frist an­neh­men kann.

1.5. Bu­chun­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr rich­ten sich nach den Erläute­run­gen auf un­se­rer In­ter­netsei­te und den dort ab­ruf­ba­ren Rei­se­be­din­gun­gen.

1.6. Bei Rei­se­an­mel­dun­gen über In­ter­net bie­tet der Rei­sen­de dem Ver­an­stal­ter den Ab­schluss des Rei­se­ver­trags durch Betäti­gung des But­tons „zah­lungs­pflich­tig bu­chen“ ver­bind­lich an. Dem Kun­den wird der Ein­gang sei­ner Bu­chung (Rei­se­an­mel­dung) un­verzüglich auf elek­tro­ni­schem Weg bestätigt (nur Ein­gangs­bestäti­gung, keine An­nah­me). Die An­nah­me er­folgt durch die Rei­se­bestäti­gung in­ner­halb von 3 Tagen. Im Übri­gen sind die Hin­wei­se für Bu­chung und Rei­se­bestäti­gung auf der In­ter­netsei­te maßgeb­lich.

  1. Ver­mit­tel­te Leis­tun­gen – wei­te­re erst nach Be­ginn der Reise er­brach­te Leis­tun­gen

2.1. Bei ausdrück­lich und ein­deu­tig im Pro­spekt, den Rei­se­un­ter­la­gen und in den sons­ti­gen Erklärun­gen als ver­mit­telt be­zeich­ne­ten zusätz­li­chen Ne­ben­leis­tun­gen (Be­such von Ver­an­stal­tun­gen etc.) sind wir nicht Ver­an­stal­ter, son­dern le­dig­lich Ver­mitt­ler i.S. des § 651v BGB. Als Ver­mitt­ler haf­ten wir in­so­fern grundsätz­lich nur für die Ver­mitt­lung (ein­sch­ließlich von uns zu ver­tre­ten­der Bu­chungs­feh­ler nach § 651x BGB), nicht je­doch für die ver­mit­tel­ten Leis­tun­gen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Un­se­re ver­trag­li­che Haf­tung als Ver­mitt­ler ist aus­ge­schlos­sen, so­weit nicht Körperschäden, Vor­satz oder grobe Fahrlässig­keit vor­lie­gen, Haupt­pflich­ten aus dem Rei­se­ver­mitt­ler­ver­trag be­trof­fen sind, eine zu­mut­ba­re Möglich­keit zum Ab­schluss einer Ver­si­che­rung be­steht oder eine ver­ein­bar­te Be­schaf­fen­heit fehlt.

2.2. Für Leis­tun­gen, die erst nach Be­ginn der Er­brin­gung einer Pau­schal­rei­se­leis­tung vom Rei­sen­den z.B. am Ur­laubs­ziel aus­gewählt wer­den, ist eben­falls Ziff. 2.1. maßgeb­lich.

  1. Pass-, Visa- und ge­sund­heits­po­li­zei­li­che For­ma­litäten

3.1. Der Ver­an­stal­ter un­ter­rich­tet den Rei­sen­den vor der Rei­se­an­mel­dung über all­ge­mei­ne Pass- und Vi­su­mer­for­der­nis­se ein­sch­ließlich der ungefähren Fris­ten für die Er­lan­gung von Visa sowie über ge­sund­heits­po­li­zei­li­che For­ma­litäten des Be­stim­mungs­lands (ein­sch­ließlich zwi­schen­zeit­lich ein­ge­tre­te­ner Ände­run­gen).

3.2. Nach Erfüllung der In­for­ma­ti­ons­pflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Rei­sen­de selbst die Vor­aus­set­zun­gen für die Rei­se­teil­nah­me zu schaf­fen und die er­for­der­li­chen Rei­se­un­ter­la­gen mit­zuführen, so­fern sich der Ver­an­stal­ter nicht ausdrück­lich zur Be­schaf­fung der Visa oder Rei­se­un­ter­la­gen bzw. Be­schei­ni­gun­gen etc. ver­pflich­tet hat.

3.3. Kann die Reise in­fol­ge feh­len­der persönli­cher Vor­aus­set­zun­gen nicht an­ge­tre­ten wer­den, so ist der Rei­sen­de hierfür ver­ant­wort­lich, wenn dies al­lein auf sein schuld­haf­tes Ver­hal­ten zurückzuführen ist (z.B. ungülti­ges Visum, feh­len­de Imp­fung). In­so­fern gilt Ziff. 9. (Rück­tritt) ent­spre­chend.

 

  1. Zah­lun­gen

4.1. Das For­dern oder An­neh­men von Zah­lun­gen (An- bzw. Rest­zah­lung) des Rei­sen­den ist nach Ab­schluss des Ver­trags nur bei Be­ste­hen eines wirk­sa­men Kun­den­geldab­si­che­rungs­ver­trags und Über­mitt­lung des Si­che­rungs­scheins zulässig.

4.2. Nach Ab­schluss des Rei­se­ver­trags sind 20 % des Rei­se­prei­ses zu zah­len, so­weit die Par­tei­en keine ab­wei­chen­de ausdrück­li­che Ver­ein­ba­rung tref­fen.

4.3. Der Rest­be­trag ist auf An­for­de­rung frühes­tens drei Wo­chen vor Rei­se­be­ginn Zug um Zug gegen Aushändi­gung der vollständi­gen Rei­se­un­ter­la­gen, so­weit für die Reise er­for­der­lich und/oder vor­ge­se­hen (z.B. Ho­tel­gut­schein oder Beförde­rungs­schein), zu zah­len. Für Rei­sen mit einer Min­dest­teil­neh­mer­zahl ist der Rest­be­trag zu zah­len, wenn der Ver­an­stal­ter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurück­tre­ten kann.

4.4. Ver­trags­ab­schlüsse zwei Wo­chen vor Rei­se­be­ginn ver­pflich­ten den Rei­sen­den zur so­for­ti­gen Zah­lung des ge­sam­ten Rei­se­prei­ses Zug um Zug gegen Aushändi­gung der vollständi­gen Rei­se­un­ter­la­gen, so­weit für die Reise er­for­der­lich und/oder vor­ge­se­hen (z.B. Ho­tel­gut­schein oder Beförde­rungs­schein).

4.5. So­fern der Rei­sen­de die fälli­gen Zah­lun­gen (An- und Rest­zah­lung) nicht leis­tet, kann der Rei­se­ver­an­stal­ter nach Mah­nung und an­ge­mes­se­ner Frist­set­zung vom Ver­trag zurück­tre­ten und eine Rück­tritts­entschädi­gung nach Ziff. 9. (siehe unten) ver­lan­gen.

  1. Leis­tun­gen und Pflich­ten

5.1. Der Ver­an­stal­ter behält sich Ände­run­gen vom Pro­spekt/Ka­ta­log vor, ins­be­son­de­re Ände­run­gen der Leis­tungs­be­schrei­bung sowie der Prei­se. Er darf eine kon­kre­te Ände­rung der Pro­spekt- und Prei­s­an­ga­ben erklären, wenn er den Rei­sen­den vor Rei­se­an­mel­dung hierüber in­for­miert.

5.2. Der Ver­an­stal­ter hat In­for­ma­ti­ons­pflich­ten vor Rei­se­an­mel­dung, so­weit dies für die vor­ge­se­he­ne Pau­schal­rei­se er­heb­lich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (ins­be­son­de­re über we­sent­li­che Ei­gen­schaf­ten der Reise, Rei­se­preis, An- und Rest­zah­lung, Min­dest­teil­neh­mer­zahl, Rück­tritts­entschädi­gun­gen, Form­blatt für Pau­schal­rei­sen).

5.3. Ver­trags­in­halt und Leis­tun­gen be­stim­men sich nach den vor Rei­se­be­ginn ge­mach­ten An­ga­ben des Ver­an­stal­ters nach Ziff. 5.1. und ins­be­son­de­re den ver­ein­bar­ten Vor­ga­ben des Rei­sen­den, so­weit nicht ausdrück­lich an­de­res ver­ein­bart ist. Sie sol­len in der Rei­se­an­mel­dung und Rei­se­bestäti­gung ent­hal­ten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Rei­sen­den, so­fern nicht be­reits in der An­nah­me des An­trags (Rei­se­bestäti­gung – siehe oben Ziff. 1.) bei Ver­trags­schluss ent­hal­ten, un­verzüglich nach Ver­trags­schluss eine vollständige Rei­se­bestäti­gung oder Ab­schrift des Ver­trags zur Verfügung zu stel­len.

5.4. Der Ver­an­stal­ter hat über seine Bei­stands­pflich­ten zu in­for­mie­ren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Rei­sen­de z.B. hin­sicht­lich der ver­ein­bar­ten Rückbeförde­rung oder an­de­ren Gründen in Schwie­rig­kei­ten be­fin­det. Bei vom Rei­sen­den ver­schul­de­ten Umständen kann der Ver­an­stal­ter Er­satz an­ge­mes­se­ner und tatsächlich ent­stan­de­ner Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen.

5.5. Der Ver­an­stal­ter hat dem Rei­sen­den recht­zei­tig vor Rei­se­be­ginn die not­wen­di­gen Rei­se­un­ter­la­gen zu über­mit­teln (Gut­schei­ne, Fahr­kar­ten, Ein­tritts­kar­ten etc.) und über nach Ver­trags­schluss ein­ge­tre­te­ne Ände­run­gen zu un­ter­rich­ten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

5.6. Preis- und Leis­tungsände­run­gen nach Ver­trags­schluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. ge­re­gelt.

  1. Un­er­heb­li­che und er­heb­li­che Leis­tungsände­run­gen

6.1. Un­er­heb­li­che Ände­run­gen der Rei­se­leis­tun­gen durch den Ver­an­stal­ter sind ein­sei­tig zulässig, aber nur wirk­sam, wenn sie der Ver­an­stal­ter gegenüber dem Rei­sen­den z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Pa­pier­form klar, verständ­lich und in her­vor­ge­ho­be­ner Weise vor Rei­se­be­ginn erklärt. Die Rech­te des Rei­sen­den bei Rei­semängeln blei­ben hier­von unberührt.

6.2. Er­heb­li­che Ver­tragsände­run­gen sind nicht ein­sei­tig und nur unter den kon­kre­ten Vor­aus­set­zun­gen des § 651g BGB vor Rei­se­be­ginn zulässig, über die der Ver­an­stal­ter ausdrück­lich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Pa­pier­form zu un­ter­rich­ten hat. Der Rei­sen­de kann zurück­tre­ten oder die an­ge­bo­te­ne Ver­tragsände­rung bzw. Er­satz­rei­se in­ner­halb der An­nah­me­frist des Ver­an­stal­ters an­neh­men. Ohne frist­gemäße Erklärung des Rei­sen­den gilt das An­ge­bot des Ver­an­stal­ters als an­ge­nom­men. Im Übri­gen ist § 651g Abs. 3 BGB an­zu­wen­den.

6.3. Wird die er­heb­li­che Ände­rung oder die Er­satz­rei­se an­ge­nom­men, so hat der Rei­sen­de An­spruch auf Min­de­rung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Er­satz­rei­se nicht min­des­tens gleich­wer­tig ist. Er­ge­ben sich durch die Ände­rung für den Ver­an­stal­ter ge­rin­ge­re Kos­ten, so sind dem Rei­sen­den die ge­rin­ge­ren Kos­ten zu er­stat­ten (§ 651m Abs. 2 BGB).

  1. Preis­erhöhung und Preis­sen­kung vor Rei­se­be­ginn

7.1. Der Ver­an­stal­ter kann Preis­erhöhun­gen bis 8 % des Rei­se­prei­ses ein­sei­tig nur bei Vor­lie­gen der Gründe für die Erhöhung aus sich un­mit­tel­bar er­ge­ben­den und nach Ver­trags­schluss erhöhten Beförde­rungs­kos­ten (Treib­stoff, an­de­re Ener­gie­träger), oder erhöhten Steu­ern und sons­ti­gen Ab­ga­ben  (Tou­ris­te­n­ab­ga­ben, Hafen- oder Flug­ha­fen­gebühren), oder geänder­ter für die Pau­schal­rei­se gel­ten­den Wech­sel­kur­se vor­neh­men. Die hier­auf be­ru­hen­den Ände­run­gen des ver­ein­bar­ten und geänder­ten Rei­se­prei­ses (Dif­fe­renz) wer­den ent­spre­chend der Zahl der Rei­sen­den er­rech­net, auf die Per­son um­ge­rech­net und an­tei­lig erhöht. Un­ter­rich­tet der Ver­an­stal­ter den Rei­sen­den durch E-Mail, Fax, SMS, in Pa­pier­form etc. nicht klar und verständ­lich über die Preis­erhöhung, die Gründe und die Be­rech­nung spätes­tens bis 20 Tage vor Rei­se­be­ginn, ist die Preis­erhöhung nicht wirk­sam.

7.2. Über­steigt die nach Ziff. 7.1. vor­be­hal­te­ne Preis­erhöhung 8 % des Rei­se­prei­ses, kann der Ver­an­stal­ter sie nicht ein­sei­tig, son­dern nur unter den engen Vor­aus­set­zun­gen des § 651g BGB vor­neh­men. Er kann dem Rei­sen­den in­so­fern eine ent­spre­chen­de Preis­erhöhung an­bie­ten und ver­lan­gen, dass der Rei­sen­de sie in­ner­halb der vom Ver­an­stal­ter be­stimm­ten an­ge­mes­se­nen Frist an­nimmt oder zurück­tritt. Ein­zel­hei­ten er­ge­ben sich aus § 651g BGB.

7.3. Der Rei­sen­de kann eine Sen­kung des Rei­se­prei­ses ver­lan­gen, wenn und so­weit sich die in Ziff. 7.1. ge­nann­ten Prei­se, Ab­ga­ben oder Wech­sel­kur­se nach Ver­trags­schluss und vor Rei­se­be­ginn geändert haben und dies zu nied­ri­ge­ren Kos­ten für den Ver­an­stal­ter führt. Hat der Rei­sen­de mehr als den hier­nach ge­schul­de­ten Be­trag ge­zahlt, ist der Mehr­be­trag vom Rei­se­ver­an­stal­ter zu er­stat­ten. Der Ver­an­stal­ter darf von dem zu er­stat­ten­den Mehr­be­trag die ihm tatsächlich ent­stan­de­nen Ver­wal­tungs­aus­ga­ben ab­zie­hen. Er hat dem Rei­sen­den auf des­sen Ver­lan­gen nach­zu­wei­sen, in wel­cher Höhe Ver­wal­tungs­aus­ga­ben ent­stan­den sind.

  1. Ver­tragsübert­ra­gung – Er­satz­rei­sen­de

8.1. Der Rei­sen­de kann in­ner­halb einer an­ge­mes­se­nen Frist, in jedem Fall bei Zu­gang nicht später als sie­ben Tage vor Rei­se­be­ginn in Pa­pier­form, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt sei­ner ein Drit­ter in die Rech­te und Pflich­ten aus dem Pau­schal­rei­se­ver­trag ein­tritt.

8.2. Der Ver­an­stal­ter kann dem Ein­tritt des Drit­ten wi­der­spre­chen, wenn die­ser die ver­trag­li­chen Rei­seer­for­der­nis­se nicht erfüllt.

8.3. Tritt ein Drit­ter in den Ver­trag ein, haf­ten er und der Rei­sen­de dem Ver­an­stal­ter als Ge­samt­s­chuld­ner für den Rei­se­preis und die durch den Ein­tritt des Drit­ten ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten. Der Rei­se­ver­an­stal­ter darf eine Er­stat­tung von Mehr­kos­ten nur for­dern, wenn und so­weit diese an­ge­mes­sen und ihm tatsächlich ent­stan­den sind.

8.4. Der Ver­an­stal­ter hat dem Rei­sen­den nach­zu­wei­sen, in wel­cher Höhe durch den Ein­tritt des Drit­ten Mehr­kos­ten ent­stan­den sind.

  1. Rück­tritt des Rei­sen­den vor Rei­se­be­ginn – Nicht­an­tritt der Reise

9.1. Vor Rei­se­be­ginn kann der Rei­sen­de je­der­zeit vom Ver­trag zurück­tre­ten. Der Rück­tritt soll­te schrift­lich oder in Text­form (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Ver­an­stal­ter er­fol­gen. Aus­rei­chend ist der Rück­tritt gegenüber dem Rei­se­ver­mitt­ler. Maßgeb­lich ist der Zu­gang des Rück­tritts bei dem Ver­an­stal­ter oder Ver­mitt­ler.

9.2. Tritt der Rei­sen­de vom Ver­trag zurück oder tritt er die Reise nicht an, ver­liert der Rei­se­ver­an­stal­ter den An­spruch auf den ver­ein­bar­ten Rei­se­preis. Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann je­doch eine an­ge­mes­se­ne Entschädi­gung bei Bus­rei­sen nach Ziff. 9.3. ver­lan­gen. Bei den sons­ti­gen Rei­sen gilt Ziff. 9.5.

9.3. Un­se­re Stor­no­kos­ten­staf­fe­lung bei Bus­rei­sen

bis 40 Tage vor Rei­se­be­ginn 0 %

bis 30 Tage vor Rei­se­be­ginn 20 %

bis 20 Tage vor Rei­se­be­ginn 30 %

bis 15 Tage vor Rei­se­be­ginn   60 %

bis  8 Tage vor Rei­se­be­ginn  85 %

ab dem 7.Tag vor Rei­se­be­ginn 100%

9.4. Dem Rei­sen­den wird ausdrück­lich der Nach­weis ge­stat­tet, dass der An­spruch auf Entschädi­gung nicht ent­stan­den oder die Entschädi­gung we­sent­lich nied­ri­ger als die angeführte Pau­scha­le sei.

9.5. Bei Rei­sen, die nicht unter Ziff. 9.3. fal­len, be­stimmt sich die Höhe der Entschädi­gung nach dem Rei­se­preis abzüglich des Werts der vom Rei­se­ver­an­stal­ter er­spar­ten Auf­wen­dun­gen sowie abzüglich des­sen, was er durch an­der­wei­ti­ge Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen er­wirbt. Der Ver­an­stal­ter hat in­so­weit auf Ver­lan­gen des Rei­sen­den die Höhe der Entschädi­gung zu begründen.

9.6. Nach dem Rück­tritt des Rei­sen­den ist der Ver­an­stal­ter zur Rück­er­stat­tung des Rei­se­prei­ses ver­pflich­tet. Die Rück­er­stat­tung hat un­verzüglich, auf jeden Fall aber in­ner­halb von 14 Tagen nach Zu­gang der Rück­tritts­er­klärung, zu er­fol­gen.

9.7. Ab­wei­chend von Ziff. 9.2. kann der Rei­se­ver­an­stal­ter vor Rei­se­be­ginn keine Entschädi­gung ver­lan­gen, wenn am Be­stim­mungs­ort oder in des­sen un­mit­tel­ba­rer Nähe un­ver­meid­ba­re, außergewöhn­li­che Umstände auf­tre­ten, die die Durchführung der Pau­schal­rei­se oder die Beförde­rung von Per­so­nen an den Be­stim­mungs­ort er­heb­lich be­ein­trächti­gen. Umstände sind un­ver­meid­bar und außergewöhn­lich i.S. die­ses Un­ter­ti­tels, wenn sie nicht der Kon­trol­le der Par­tei un­ter­lie­gen, die sich hier­auf be­ruft und sich ihre Fol­gen auch dann nicht hätten ver­mei­den las­sen, wenn alle zu­mut­ba­ren Vor­keh­run­gen ge­trof­fen wor­den wären.

  1. Um­bu­chun­gen und Ände­run­gen auf Ver­lan­gen des Rei­sen­den

10.1. Grundsätz­lich be­steht nach Ver­trags­schluss kein An­spruch des Rei­sen­den auf Ände­run­gen des Ver­trags. Der Ver­an­stal­ter kann je­doch, so­weit für ihn möglich, zulässig und zu­mut­bar, Wünsche des Rei­sen­den berück­sich­ti­gen.

10.2. Ver­langt der Rei­sen­de nach Ver­trags­schluss Ände­run­gen oder Um­bu­chun­gen, so kann der Ver­an­stal­ter bei Um­bu­chun­gen etc. als Be­a­r­bei­tungs­ent­gelt pau­scha­liert 15 EURO ver­lan­gen, so­weit er nicht nach ent­spre­chen­der ausdrück­li­cher In­for­ma­ti­on des Rei­sen­den ein höheres Be­a­r­bei­tungs­ent­gelt oder eine höhere Entschädi­gung nach­weist, deren Höhe sich nach dem Rei­se­preis unter Abzug des Werts der vom Rei­se­ver­an­stal­ter er­spar­ten Auf­wen­dun­gen sowie des­sen be­stimmt, was der Rei­se­ver­an­stal­ter durch an­der­wei­ti­ge Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen er­wer­ben kann.

  1. Rei­seab­bruch

Wird die Reise nach Rei­se­be­ginn in­fol­ge eines Um­stan­des ab­ge­bro­chen oder wird eine Leis­tung aus einem Grund nicht in An­spruch ge­nom­men, der in der Sphäre des Rei­sen­den liegt (z.B. Krank­heit), so hat der Ver­an­stal­ter bei den Leis­tungs­trägern die Er­stat­tung er­spar­ter Auf­wen­dun­gen sowie er­ziel­ter Erlöse für die nicht in An­spruch ge­nom­me­nen Leis­tun­gen zu er­rei­chen, so­fern es sich nicht um völlig un­er­heb­li­che Leis­tun­gen han­delt oder ge­setz­li­che oder behörd­li­che Be­stim­mun­gen dem ent­ge­gen­ste­hen.

  1. Kündi­gung bei schwe­rer Störung durch den Rei­sen­den – Mit­wir­kungs­pflich­ten

12.1. Der Ver­an­stal­ter kann den Rei­se­ver­trag frist­los kündi­gen, wenn der Rei­sen­de trotz Ab­mah­nung er­heb­lich wei­ter stört, so dass seine wei­te­re Teil­nah­me für den Ver­an­stal­ter und/oder die Rei­sen­den nicht mehr zu­mut­bar ist. Dies gilt ent­spre­chend auch, wenn der Rei­sen­de sich nicht an sach­lich begründete Hin­wei­se hält. Dem Ver­an­stal­ter steht in die­sem Fall der Rei­se­preis wei­ter zu, so­weit sich nicht er­spar­te Auf­wen­dun­gen und Vor­tei­le aus einer an­der­wei­ti­gen Ver­wer­tung der Rei­se­leis­tung(en) er­ge­ben. Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Ver­an­stal­ters blei­ben in­so­fern unberührt.

12.2. Der Rei­sen­de soll die ihm zu­mut­ba­ren Schrit­te (z.B. In­for­ma­ti­on des Ver­an­stal­ters) un­ter­neh­men, um dro­hen­de ungewöhn­lich hohe Schäden ab­zu­wen­den oder ge­ring zu hal­ten.

  1. Nich­ter­rei­chen der Min­dest­teil­neh­mer­zahl

13.1. Der Ver­an­stal­ter hat den Rei­sen­den vor Rei­se­an­mel­dung und in der Rei­se­bestäti­gung über Min­dest­teil­neh­mer­zahl und Frist zu in­for­mie­ren.

13.2. Der Ver­an­stal­ter kann vor Rei­se­be­ginn vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn sich für die Pau­schal­rei­se we­ni­ger Per­so­nen als die im Ver­trag an­ge­ge­be­ne Min­dest­teil­neh­mer­zahl an­ge­mel­det haben.

13.3. Ist die Min­dest­teil­neh­mer­zahl nach Ziff. 13.1. nicht er­reicht und will der Ver­an­stal­ter zurück­tre­ten, hat der Ver­an­stal­ter den Rück­tritt in­ner­halb der im Ver­trag be­stimm­ten Frist zu erklären, je­doch spätes­tens bei einer Rei­se­dau­er von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Rei­se­dau­er von zwei bis höchs­tens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Rei­se­dau­er von we­ni­ger als zwei Tagen 48 Stun­den – je­weils vor Rei­se­be­ginn.

13.4. Tritt der Rei­se­ver­an­stal­ter vom Ver­trag zurück, ver­liert er den An­spruch auf den ver­ein­bar­ten Rei­se­preis.

13.5. Der Ver­an­stal­ter ist in­fol­ge des Rück­tritts zur Rück­er­stat­tung des Rei­se­prei­ses ver­pflich­tet und hat die Rück­er­stat­tung un­verzüglich, auf jeden Fall aber in­ner­halb von 14 Tagen nach dem Rück­tritt, zu leis­ten.

  1. Rück­tritt des Ver­an­stal­ters bei un­ver­meid­ba­ren, außergewöhn­li­chen Umständen

14.1. Der Ver­an­stal­ter kann vor Rei­se­be­ginn vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn er auf­grund un­ver­meid­ba­rer, außergewöhn­li­cher Umstände an der Erfüllung des Ver­trags ge­hin­dert ist und er den Rück­tritt un­verzüglich nach Kennt­nis vom Rück­tritts­grund erklärt.

14.2. Durch den Rück­tritt nach Ziff. 14.1. ver­liert der Ver­an­stal­ter den An­spruch auf den ver­ein­bar­ten Rei­se­preis, ist zur Rück­er­stat­tung des Rei­se­prei­ses ver­pflich­tet und hat in­so­fern un­verzüglich, auf jeden Fall aber in­ner­halb von 14 Tagen nach dem Rück­tritt, die Rück­er­stat­tung zu leis­ten.

  1. Rei­semängel, Rech­te und Ob­lie­gen­hei­ten des Rei­sen­den

15.1. Mänge­l­an­zei­ge durch den Rei­sen­den

Der Rei­sen­de hat dem Ver­an­stal­ter einen Rei­se­man­gel un­verzüglich an­zu­zei­gen. Wenn der Ver­an­stal­ter wegen der schuld­haf­ten Un­ter­las­sung der An­zei­ge durch den Rei­sen­den nicht Ab­hil­fe schaf­fen konn­te, kann der Rei­sen­de keine Min­de­rung nach § 651m BGB oder Scha­dens­er­satz nach § 651n BGB ver­lan­gen.

15.2. Adres­sat der Mänge­l­an­zei­ge

Rei­semängel sind während der Reise bei der Rei­se­lei­tung an­zu­zei­gen. Ist eine Rei­se­lei­tung oder ein Ver­tre­ter des Ver­an­stal­ters nicht vor­han­den oder nicht ver­ein­bart, sind Rei­semängel, so­fern eine schnel­le Ver­bin­dung möglich ist, di­rekt beim Ver­an­stal­ter oder der in der Rei­se­bestäti­gung angeführten Kon­takt­stel­le oder dem Rei­se­ver­mitt­ler an­zu­zei­gen (E-Mail, Fax, Te­le­fon­num­mern er­ge­ben sich aus der Rei­se­bestäti­gung).

15.3. Ab­hil­fever­lan­gen und Selbst­ab­hil­fe

Der Rei­sen­de kann Ab­hil­fe ver­lan­gen. Der Ver­an­stal­ter hat dar­auf den Rei­se­man­gel zu be­sei­ti­gen. Adres­sat des Ab­hil­fe­ver­lan­gens ist die Rei­se­lei­tung. Im Übri­gen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben).

Wenn der Ver­an­stal­ter nicht in­ner­halb der vom Rei­sen­den ge­setz­ten an­ge­mes­se­nen Frist ab­hilft, kann der Rei­sen­de selbst Ab­hil­fe schaf­fen und Er­satz der er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen. Wird die Ab­hil­fe ver­wei­gert oder ist sie so­fort not­wen­dig, be­da­rf es kei­ner Frist.

Der Ver­an­stal­ter kann die Ab­hil­fe nur ver­wei­gern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berück­sich­ti­gung des Ausmaßes des Rei­se­man­gels und des Werts der be­trof­fe­nen Rei­se­leis­tung mit un­verhält­nismäßigen Kos­ten ver­bun­den ist. In die­sen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Ver­an­stal­ter ist ver­pflich­tet, den Rei­sen­den über Er­satz­leis­tun­gen, Rückbeförde­rung etc. und Fol­gen kon­kret zu in­for­mie­ren und seine Bei­stands­pflich­ten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

15.4. Min­de­rung

Für die Dauer des Rei­se­man­gels min­dert sich nach § 651m BGB der Rei­se­preis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird ver­wie­sen.

15.5. Kündi­gung

Wird die Pau­schal­rei­se durch den Rei­se­man­gel er­heb­lich be­ein­trächtigt, kann der Rei­sen­de den Ver­trag nach Ab­lauf einer von ihm zu set­zen­den an­ge­mes­se­nen Frist kündi­gen. Ver­wei­gert der Ver­an­stal­ter die Ab­hil­fe oder ist sie so­fort not­wen­dig, kann der Rei­sen­de ohne Frist­set­zung kündi­gen. Die Fol­gen der Kündi­gung er­ge­ben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

15.6. Scha­dens­er­satz

Der Rei­sen­de kann un­be­scha­det der Min­de­rung oder der Kündi­gung Scha­dens­er­satz nach § 651n BGB ver­lan­gen. Bei Scha­dens­er­satz­pflicht hat der Ver­an­stal­ter den Scha­dens­er­satz un­verzüglich zu leis­ten.

15.7. An­rech­nung von Entschädi­gun­gen

Hat der Rei­sen­de auf­grund des­sel­ben Er­eig­nis­ses gegen den Ver­an­stal­ter An­spruch auf Scha­dens­er­satz oder auf Er­stat­tung eines in­fol­ge einer Min­de­rung zu viel ge­zahl­ten Be­tra­ges, so muss sich der Rei­sen­de den Be­trag an­rech­nen las­sen, den er auf­grund des­sel­ben Er­eig­nis­ses als Entschädi­gung oder als Er­stat­tung nach Maßgabe in­ter­na­ti­o­na­ler Übe­reinkünfte oder von auf sol­chen be­ru­hen­den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten nach § 651p Abs. 3 BGB er­hal­ten hat.

  1. Haf­tungs­be­schränkung

16.1. Die ver­trag­li­che Haf­tung des Ver­an­stal­ters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis be­schränkt, so­weit ein Scha­den des Rei­sen­den weder vorsätz­lich noch grob fahrlässig her­bei­geführt wird, oder so­weit der Ver­an­stal­ter für einen dem Rei­sen­den ent­ste­hen­den Scha­den al­lein wegen eines Ver­schul­dens eines Leis­tungs­trägers ver­ant­wort­lich ist.

16.2. Gel­ten für eine von einem Leis­tungs­träger zu er­brin­gen­de Rei­se­leis­tung in­ter­na­ti­o­na­le Übe­rein­kom­men oder auf die­sen be­ru­hen­de ge­setz­li­che Be­stim­mun­gen, nach denen ein An­spruch auf Scha­dens­er­satz nur unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen oder Be­schränkun­gen gel­tend ge­macht wer­den kann, so kann sich der Ver­an­stal­ter gegenüber dem Rei­sen­den auf diese Übe­rein­kom­men und die dar­auf be­ru­hen­den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen be­ru­fen.

16.3. Auf Ziff. 15.7. (An­rech­nung von Entschädi­gun­gen) wird ver­wie­sen.

  1. Verjährung – Gel­tend­ma­chung

17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Ver­an­stal­ter oder dem Rei­se­ver­mitt­ler, der die Bu­chung vor­ge­nom­men hat, gel­tend zu ma­chen.

17.2. Die Ansprüche des Rei­sen­den – aus­ge­nom­men Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Ab­hil­fe, Kündi­gung, Min­de­rung, Scha­dens­er­satz) verjähren in zwei Jah­ren. Die Verjährungs­frist be­ginnt mit dem Tage, an dem die Pau­schal­rei­se dem Ver­trag nach enden soll­te.

  1. Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung und On­line-Streit­bei­le­gungs­platt­form

18.1. Unser Un­ter­neh­men Om­ni­bus Schir­mer) nimmt nicht an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil.

18.2. On­line-Streit­bei­le­gungs­platt­form: Die Europäische Kom­mis­si­on stellt unter http://ec.eu­r­o­pa.eu/con­su­mers/odr/ eine Platt­form zur On­line-Bei­le­gung ver­brau­cher­recht­li­cher Strei­tig­kei­ten für Ver­trags­ab­schlüsse über die In­ter­netsei­te des Ver­an­stal­ters oder mit­tels E-Mail be­reit.

 

Rei­se­ver­an­stal­ter

Om­ni­bus Schir­mer
Inh. Ste­fan Schir­mer
Hee­res­s­tr. 14g
96361 Stein­bach am Wald

 

Rei­se­ver­mitt­ler / Kon­takt­adres­se für Bei­stand und Mänge­l­an­zei­ge:

Om­ni­bus Schir­mer
Inh. Ste­fan Schir­mer
Hee­res­s­tr. 14g
96361 Stein­bach am Wald

 

Kun­den­geldab­si­che­rer

R+V-Ver­si­che­rung

 

------------------- Ende der RDA Rei­se­be­din­gun­gen 2018